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Vorstand des Elternvereins

Obfrau
Iris Philippek

 0699/111 77 999

 elternverein@htl-wolfsberg.at

Obfraustellvertreter
Norbert Linzer

 0664/625 15 65

 elternverein@htl-wolfsberg.at

Kassierin
Mag. Birgit Edler

 0699/101 99 960

 elternvereinskassa.htlwolfsberg@gmail.com

Kassierin Stv.
Manuela Brudermann

Schriftführerin
Dipl.-Ing. Margarethe Oitzinger-Läßer


Elternverein

Aufgaben des Elternvereins

Der Elternverein soll in Zeiten der wachsenden Anspruchshaltung an eine ganzheitliche Ausbildung unserer Kinder ein verlässlicher Garant für die partnerschaftliche Entwicklung von SchülerInnen, Lehrkörper und Elternschaft innerhalb des Schulverbands sein. Um die gesetzlich verankerten Elternrechte im Rahmen der Schulpartnerschaft wahrnehmen und die Interessen zum Wohle unserer Kinder entsprechend artikulieren zu können, vermag der Elternverein wesentliche Hilfestellungen anzubieten. Wir stehen jederzeit für Anregungen, Wünsche und Verbesserungsvorschläge im Hinblick auf die genannte Zielsetzung zur Verfügung.

Der Entfaltung unserer Ziele dienen unter anderen folgende Aktivitäten:

  • Enge Zusammenarbeit mit der Direktion, dem Lehrkörper und den Schülervertretern zur Förderung der Unterrichts- und Bildungsarbeit der Schule.
  • Beratung und Unterstützung der Erziehungsberechtigten beim Schuleinstieg, während des laufenden Schuljahres bei Problemen im Lehr- und Lernbereich (§§ 61, 62, Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006).
  • Teilnahme am Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) zur Wahrung der Schüler- und Elterninteressen.
  • Unterstützung der SchülerInnen bei Schulveranstaltungen (Technikerball etc.) und im Rahmen von schulischen Sportveranstaltungen.
  • Mitwirkung an und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen wie „Tag der offenen Tür“, Elternsprechtag, Maturaabschlussfeier u.ä.
  • Initiierung von Veranstaltungen zum Nutzen des Bildungsauftrages der Schule gemäß unseren Statuten.
  • Unterstützung der Schule bei der Anschaffung von Lehrmitteln zur Förderung von Schülerprojekten

Klassenelternvertreter

  • Die Elternvertreter werden von der Elternschaft der jeweiligen Klasse gewählt und bilden gemeinsam mit dem Elternvereins-Vorstand den Elternausschuss
  • Jede Klasse soll in diesem Ausschuss vertreten sein
  • Die Wahl der Klassenelternvertreter erfolgt bei einem Elternabend der jeweiligen Klasse
  • In den ersten Klassen ist jedenfalls ein Elternabend abzuhalten (§ 62, Abs. 2 SchUG
  • Ab der zweiten Klasse sind Informationsveranstaltungen für Eltern dann abzuhalten, wenn dies die Erziehungsberechtigten von wenigstens einem Drittel der Schüler verlangen

Was kann ich als Elternvertreter tun?

  • Unterstützung und Mithilfe bei den Aktivitäten des Elternvereins
  • Information der Klasseneltern über die Aktivitäten und Beschlüsse aus dem Elternausschuss
  • Übermittlung von Anregungen, Wünschen und Beschwerden an den Vorstand
  • Mithilfe bei der Gestaltung eines lehr- und lernförderlichen Umfeldes durch frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Lehrkörper bei Problemen
  • Kooperative Problemlösungen durch Einbeziehung der jeweiligen Vertreter der Schüler, der Lehrerschaft und der Eltern

Mitgliedschaft beim Elternverein

Mitglieder des Elternvereins sind Eltern oder Erziehungsberechtigte von SchülerInnen der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Wolfsberg für den Zeitraum des Schulbesuches ihres Kindes. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Ausscheiden der Schülerin / des Schülers aus dieser Schule.

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder wählen aus ihren Reihen den Vorstand und können in diesen gewählt werden.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit € 20,-- und ist bis spätestens Ende Jänner zu entrichten. Besuchen mehrere Kinder aus einer Familie die Schule, so ist der Elternvereinsbetrag lediglich einmal zu bezahlen.


Statuten des Elternvereins

§ 1 - Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Elternverein an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Wolfsberg“; der Vereinssitz ist Wolfsberg.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, in gemeinsamer Arbeit mit Schulleitung und Lehrkörper der Schule die Ausbildung der Schüler in bestmöglicher Art zu unterstützen und zu fördern und einen engen Kontakt zwischen dem jeweiligen Elternhaus und der Schule sicherzustellen. Der Elternverein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

Insbesondere bezweckt der Elternverein:

  1. Die Pflege eines guten Einvernehmens zwischen Elternschaft einerseits und Schulleitung, Lehrkörper und Schülervertretung andererseits. Durch gemeinsame Veranstaltungen und Zusammentreffen werden eine enge Kooperation sowie ein ständiger Meinungsaustausch unterstützt.
  2. Die gemeinsame Beratung von Erziehungs- und Unterrichtsfragen an Elternabenden, Klassengemeinschaften und anlässlich der Vollversammlung.
  3. Die Bereitstellung finanzieller Mittel zur Anschaffung von Lehr- und Lernbehelfen sowie zum Ausbau der Schulbibliothek und zur Förderung von Vorträgen, Exkursionen und Lehrausgängen.
  4. Die Förderung und Unterstützung von bedürftigen Schülern.
  5. Die Entsendung der drei Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 64(5) des Schulunterrichtsgesetzes.
§ 3 - Mitglieder des Vereines

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind SchülerInnen sowie Eltern oder Erziehungsberechtigte von SchülerInnen der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Wolfsberg für den Zeitraum des Schulbesuches ihres Kindes. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Ausscheiden der Schülerin / des Schülers aus dieser Schule.

Außerordentliche Mitglieder sind auf Antrag Eltern oder Erziehungsberechtigte von SchülerInnen der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Wolfsberg, welche bereits aus der Schule ausgeschieden sind. Außerdem ist der Elternvereinsvorstand berechtigt, Freunde und Gönner des Vereines und der Schule als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

Jene Personen, welche sich besondere Verdienste um den Verein oder um die Schule erworben haben, können über Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern des Vereines ernannt werden.

§ 4 - Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder wählen aus ihren Reihen den Vorstand und können in diesen gewählt werden. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder; das Stimmrecht kann nur direkt ausgeübt werden.

§ 5 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Elternverein und die Schule nach besten Kräften zu unterstützen und den jährlichen Mitgliedsbeitrag bis spätestens Ende Jänner des laufenden Schuljahres zu entrichten. Besuchen zwei oder mehr Kinder aus einer Familie die Schule, so ist der jährliche Elternvereinsbeitrag lediglich für ein Kind zu entrichten.

§ 6 - Organe des Elternvereines

Die Organe des Elternvereines sind

  1. Der Vorstand (§§ 7 und 8)
  2. Die Hauptversammlung (§ 9)
  3. Die Elternvertreter der Klassen, Jahrgänge und Abteilungen
  4. Das Schiedsgericht (§ 12)
§ 7 - Vorstand

Der Vorstand ist zu Besorgung der Geschäfte des Vereines berufen. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Er besteht aus folgenden Funktionären, welche von der ordentlichen Hauptversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu wählen sind:

  1. Der Obmann / die Obfrau
  2. Der Stellvertreter / die Stellvertreterin des Obmanns / der Obfrau
  3. Der Schriftführer / die Schriftführerin (ggf. mit Stellvertretung)
  4. Der Kassier / die Kassiererin (ggf. mit Stellvertretung)
  5. Den Vertretern der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (sofern diese nicht gleichzeitig andere Funktionen ausüben)
  6. Den Vertretern der Abteilungen (als Beiräte)
  7. Beiräte in beratender Funktion können von der Hauptversammlung gewählt oder vom Vorstand kooptiert werden (e.g. Schulleiter, Mitglieder des Lehrkörpers, Schülervertreter)

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.

§ 8 - Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereines sowie insbesondere die Beratung über die im § 64 des Schulunterrichtsgesetzes dem Schulgemeinschaftsausschuss zugewiesenen Fragen, an welchen die Elternvertreter im Schulgemeinschaftsausschuss zur Mitarbeit aufgefordert werden. Der Verein wird nach außen durch den Obmann, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter / Stellvertreterin vertreten. Ausfertigungen und Schriftstücke des Vereines müssen vom Obmann oder dem Stellvertreter / der Stellvertreterin gezeichnet sein. Für die Geschäftsgebarung zeichnet der Kassier zusammen mit dem Obmann (bzw. die jeweilige Stellvertretung). Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung von der Stellvertretung schriftlich oder mündlich einberufen.

§ 9 - Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Diese hat in jedem Schuljahr stattzufinden. Sie ist vom Vorstand des Vereines mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuberufen und termingerecht behördlich anzumelden. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Hauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, die Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen und zu behandeln sowie den Vorstand zu entlasten, den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer für das laufende Schuljahr zu wählen und die Höhe des Mitgliedsbeitrages zu beschließen. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Satzungsänderungen können nur durch eine ordentliche Hauptversammlung beschlossen werden. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann / die Obfrau, bei dessen / deren Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch der Stellvertreter verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand auf Verlangen der Mehrheit der Klassenelternvertreter oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder des Vereines abzuhalten. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen nach Eintreffen des Verlangens vom Vorstand einzuberufen.

§ 10 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Die Organe des Elternvereines fassen, soweit in den Satzungen nichts anderes vorgesehen ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, wenn die Hauptversammlung ordnungsgemäß einberufen worden war.

§ 11 - Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Hauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

§ 12 - Schiedsgericht

In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen; es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder des Vereines als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmeneinheit ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht trifft bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder seine Entscheidung mit 4/5 Mehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

§ 13 - Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung, welche nur zu diesem Zweck einberufen wurde und nur diesen Punkt zu behandeln hat, mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. In dieser Hauptversammlung ist auch über das Vereinsvermögen mit einfacher Mehrheit zu verfügen, wobei dieses jedoch nicht auf die Vereinsmitglieder aufgeteilt werden darf. Das Vereinsvermögen muss ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt oder Körperschaften oder Vereinigungen mit gleichen oder ähnlichen gemeinnützigen Zielen zugewendet werden.


Förderung durch den Elternverein

Allgemeines zu Förderungen

Die gegenständliche Förderrichtlinie dient zur verantwortungsvollen und zielgerichteten Verwendung der, dem Elternverein anvertrauten Geldmittel.

Der Elternverein verfolgt laut Statuten unter anderem den Zweck, die Entwicklung der SchülerInnen an dieser Schule in geistiger, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht zu fördern und die Schule nach Möglichkeit bei der Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen finanziell, organisatorisch und auch personell zu unterstützen.

Individualförderung

Schulveranstaltungen sind besonders geeignet, um den Zusammenhalt innerhalb einer Klassengemeinschaft zu stärken und das soziale Lernen der SchülerInnen zu fördern. Die Veranstaltungen sollten grundsätzlich derart gestaltet werden, dass für alle SchülerInnen eine Teilnahme realisiert werden kann. Bereits in der Planungsphase soll seitens der Klasseneltern auf die Gesamtkosten und die finanziellen Möglichkeiten aller betroffenen Familien im Hinblick auf das gewählte Ziel Rücksicht genommen und gegebenenfalls Alternativen in Betracht gezogen werden.

Um auch SchülerInnen in finanziell schwächeren Verhältnissen die Teilnahme an entsprechenden Unternehmungen zu ermöglichen, gewährt der Elternverein personenbezogene Zuschüsse. Die Höhe der gewährten Zuwendungen richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Eltern, der Anzahl der Geschwister sowie nach den tatsächlich anfallenden Kosten. Diese Förderung umfasst mehrtägige Veranstaltungen wie Schikurse, Sommersportwochen, Projektwochen o.ä.

Der individuellen Förderung von einzelnen SchülerInnen, deren Bedürftigkeit nachgewiesen wurde, wird gegenüber der „Förderung nach dem Gieskannen-Prinzip“ ganzer Klassen absoluter Vorzug gegeben.

Ausdrücklich hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die bestehenden Fördermöglichkeiten durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. den Landesschulrat für Kärnten. Anträge dafür liegen im Direktionssekretariat auf. Eine Unterstützung seitens des Elternvereins setzt grundsätzlich voraus, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.

Projektförderung

Die Förderung von Projekten und außerschulischen Aktivitäten erfolgt dann, wenn die Bestreitung aus dem laufenden Schulbudget nicht oder nicht zur Gänze möglich ist und wenn diese Projekte eine gewisse Nachhaltigkeit versprechen. Dazu zählen insbesondere Kooperationsprojekte mehrerer Klassen oder Schülergruppen verschiedener Schulstufen, übergeordnete Schwerpunktthemen in Abstimmung mit regionalen Wirtschaftsbetrieben, Aktionen mit positiver Öffentlichkeitswirkung für die Schulpartner oder der Besuch von Vorträgen und Veranstaltungen zur Förderung der sozialen Kompetenz der Schulgemeinschaft.

Die Priorität und Höhe einer Projektunterstützung richtet sich grundsätzlich nach dem Gemeinnutzen, um eine möglichst ausgeglichene Mittelverteilung zu gewährleisten.

Kosten des laufenden Schulbetriebes oder Investitionen in die Basis-Infrastruktur sind allerdings nicht Gegenstand einer Projektförderung durch den Elternverein.

Förderung konkret

Die Höhe und Anzahl von Unterstützungen richtet sich nach der finanziellen Gebarungssituation des Elternvereins. Unterstützungen sind schriftlich (Postfach im Sekretariat oder via E-Mail - elternverein@htl-wolfsberg.at -) und zeitgerecht zu beantragen, sodass eine Beratung noch vor dem Stattfinden der zu fördernden Veranstaltungen erfolgen kann. Über einlangende Anträge wird im Rahmen einer Vorstandssitzung beraten und diese nach Maßgabe der vorhandenen Mittel genehmigt. Sitzungen des Elternvereinsvorstandes werden i. a. viermal pro Jahr abgehalten; die Termine sind auf der Homepage des Elternvereins ersichtlich. Den Antragstellern wird selbstverständlich absolute Vertraulichkeit zugesichert. Antragswerber werden umgehend von der Entscheidung des Elternvereins informiert.

Ein Ansuchen um Projektförderung soll folgende Angaben beinhalten:

  • Bezeichnung des Projektes
  • Name des Projektleiters / Ansprechpartners
  • Bankverbindung (Kontonummer, Bankname, BLZ)
  • Kurze Projektbeschreibung (Inhalt, Ziel)
  • Anzahl der aktiv teilnehmenden Schüler
  • Kostenaufstellung
  • beantragte Mittel

Ein Ansuchen um Individualförderung soll folgende Angaben beinhalten:

  • Angaben hinsichtlich der Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen
  • Familiensituation (Anzahl der Geschwister, o.ä.)
  • Sonstige außergewöhnliche Gründe für die Förderwürdigkeit

Bei den Förderungen handelt es sich um freiwillige Zuwendungen von Seiten des Eltervereins. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung ist somit nicht gegeben.


Unterstützung durch die Bildungsdirektion

Schülerunterstützungen bei Schulveranstaltungen

Schülerunterstützungen werden gewährt, wenn sie

  • sozial bedürftig sind und
  • Österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt sind.

Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

  • Bürger aus EWR-Staaten nach Maßgabe des Übereinkommens
  • Konventionsflüchtlinge
  • Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind maßgebend

  • Einkommen
  • Familienstand
  • Familiengröße
zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Antragstellung

Antragsformulare liegen in allen Direktionen der mittleren und höheren Schulen auf.

Die Ansuchen müssen spätestens bis 31.3. des jeweiligen Schuljahres beim Landesschulrat für Kärnten eingelangt sein, da verspätete Ansuchen nicht mehr behandelt werden können.

Sofern auch ein Antrag auf Schülerbeihilfe eingebracht wird, ist ein Antrag auf Schülerunterstützung gemeinsam mit diesem einzubringen.

Ist jedoch kein Antrag auf Gewährung einer Schülerbeihilfe gestellt worden, sind die Nachweise der Bedürftigkeit dem Antrag auf Schülerunterstützung anzuschließen. Das sind

  • bei Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, der Lohnzettel und der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung, jeweils für das letzte vergangene Kalenderjahr,
  • bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid,
  • bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid.

Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteils die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen. In diesem Fall ist es erforderlich, eine Ablichtung des Exekutionstitels, der nicht älter als drei Jahre sein darf, dem Antrag auf Schülerunterstützung anzuschließen.

Höhe der Schülerunterstützung

Die Höhe der Schülerunterstützung beträgt je nach Bedürftigkeit des Schülers bis zu 150,-- sofern die Schulveranstaltung mehr als 12 Tage dauert, bis zu € 300,--.

Weitere Informationen:

Frau AR Maria Kropiunik
Tel.: +43/463/5812-312

Frau AR Silvia Kampl
Tel.: +43/463/5812-312